Bundesverfassungsgericht stärkt Optionskommuen nach SGB II

Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zu drei die Option SGB II betreffenden Fragen die Optionskommunen gestärkt:

  • Das Gericht schränkt die Prüfrechte des Bundes bei den Optionskommunen in zentralen Punkten ein. Weder darf der Bund vertretbare Rechtsauffassungen der Optionskommunen beanstanden noch darf er sie vom sog. HKR-Verfahren ausschließen. Dies wird die kommunale Aufgabenwahrnehmung weiter deutlich erleichtern, nachdem zuvor schon das Bundessozialgericht die Praxis des Bundes verworfen hat, verschuldensunabhängige Rückforderungen geltend zu machen.
  • Beim beschränkten Optionskontingent sieht das Gericht keinen verfassungsrechtli-chen Anspruch, als Optionskommune zugelassen zu werden. Das Grundgesetz räume jedoch eine Chance ein, das SGB II eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Ausgestaltung dieser Chance müsse willkürfrei erfolgen. Dabei äußert das Gericht Zweifel, dass das Auswahlverfahren willkürfrei gewesen ist. Zugleich hält es fest, dass es dem Gesetzgeber frei gestanden hätte, über die Beschränkung auf 25 % der kommunalen Träger hinauszugehen.
  • Schließlich erklärt das Gericht das Zwei-Drittel-Quorum für den Antrag als Options-kommune als mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es handele sich um eine Materie des Kommunalrechts, die ausschließlich den Ländern obliegt. Der Bund dürfe kei-ne kommunalinternen Vorgaben machen. Allerdings ist eine Neuregelung nur für zukünftige Fälle zu treffen.

LKT Rundschreiben 2014-474 Urteilung des Bundesverfassunsgericht [PDF-Dokument: 69 kB]

09.10.2014